Wengert AG Steuerberatungsgesellschaft
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BeratungInMeinerStadt — Verzeichnis von Steuerberatern in Deutschland
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Im Branchenverzeichnis von Singen (Hohentwiel) ragt Schuhmacher & Schuhmacher Steuerberater-Rechtsanwalt Partnerschaftsgesellschaft hervor, ein Unternehmen mit Schwerpunkt auf Steuerberater. Ansässig in Uhlandstraße 196, bietet Schuhmacher & Schuhmacher Steuerberater-Rechtsanwalt Partnerschaftsgesellschaft gute Erreichbarkeit für Interessierte an Rechtsanwalt suchen. Die Nutzer haben dieses Unternehmen mit 3.0 Sternen bewertet. Um mehr zu erfahren, ist es ratsam, Schuhmacher & Schuhmacher Steuerberater-Rechtsanwalt Partnerschaftsgesellschaft zu kontaktieren.
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Expertise durch jahrelange Erfahrung und Leidenschaft
Hr. Schuhmacher und sein Team stehen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Fühle mich hier bestens aufgehoben, sowohl für private, als auch für geschäftliche Angelegenheiten. Kein Cent wird verschenkt und auf jede Gefahr wird hingewiesen. Was will man mehr ?
Wer ein kompetentes, hilfreiches und freundliches Beraterteam sucht, mit massig Knowhow, ist hier genau richtig.
Kann ich nur wärmstens empfehlen.
Ein großes Dankeschön an Team-Schuhmacher für die Unterstützung
Ein Stern ist zu viel.
Grosse Versprechen, mit negativen Resultaten.
Wir kommen auf die unrichtige Äußerung des Herrn M. zurück und dürfen wie folgt richtig stellen:
Es handelte sich um eine Mängelrüge einer Handwerkerleistung. Herr M. folgte nicht unserer Empfehlung der Einholung eines Reparatur-angebotes eines anderen Handwerkers, vielmehr wollte er keinen außergerichtlichen Vergleich, sondern eine gerichtliche Entscheidung. Erwartungsgemäß entschied der Richter auf Einholung eines unabhängigen sachverständigen Gutachtens. Dieser Sachverständige stellte fest, dass keine Schlechtleistung des Handwerkbetriebs vorlag, sondern dass dieser seine Leistung zu nahezu 100% ordnungsgemäß gegenüber des Herrn M. erbracht hatte.
Trotz dieser nahezu erbrachten 100%-Leistung, konnte unsere Kanzlei im Hinblick auf weitere gerichtliche Auseinandersetzungen noch für Herrn M. erreichen, dass der Handwerker eine 20%-ige Reduzierung seiner Rechnung akzeptierte, um den Rechtsstreit mit Zustimmung aller Beteiligten dann einvernehmlich zu beenden.
Diese Bewertung des Herrn M ist daher sachlich unrichtig und nach der allseitigen Einigung unangebracht.
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